Es gibt einen Moment, den kein Betriebsinhaber erleben möchte: Die Untere Abfallbehörde meldet sich und möchte sehen, wie im Betrieb getrennt wird und wohin die Abfälle gehen. Wer dann nur mit den Schultern zucken kann, hat ein Problem — und zwar eines, das im Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro hinterlegt ist.
Die gute Nachricht: Für Metall ist der geforderte Nachweis der einfachste von allen. Man muss nur wissen, wie er aussieht.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemeinverständlich und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft Ihre IHK oder Handwerkskammer weiter.
Wen die Verordnung betrifft
Die Gewerbeabfallverordnung gilt für alle Abfallerzeuger außer privaten Haushalten. Das ist weiter gefasst, als die meisten denken. Betroffen sind nicht nur Industriebetriebe, sondern ebenso:
- Handwerksbetriebe und Werkstätten jeder Größe
- Hausverwaltungen und Wohnungsgesellschaften
- Bauunternehmen und Sanierungsbetriebe
- Handel, Dienstleistung, Büros
- Vereine und Einrichtungen
Ein Zweimannbetrieb fällt genauso darunter wie ein Werk mit dreihundert Beschäftigten. Die Pflichten skalieren mit der Menge, aber sie gelten ab dem ersten Tag.
Die acht Fraktionen aus § 3
Kern der Verordnung ist § 3 Absatz 1. Dort steht, welche Abfallfraktionen getrennt zu sammeln und zu befördern und vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind:
- Papier, Pappe und Karton — mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- weitere Fraktionen, die in gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sind
Metalle stehen an vierter Stelle — gleichrangig mit Papier und Glas. Das wird in der Praxis regelmäßig übersehen, weil Metall im Betriebsalltag oft einfach im Container mit allem anderen landet.
Die Ausnahmen — und warum man sie kennen sollte
§ 3 Absatz 2 nimmt der Sache die Härte. Die Trennpflicht entfällt, soweit die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Beides ist im Verordnungstext erläutert:
Technisch nicht möglich ist die Trennung insbesondere dann, wenn schlicht nicht genug Platz für die zusätzlichen Behälter vorhanden ist. Oder wenn die Behälter an öffentlich zugänglichen Stellen stehen und von so vielen Leuten befüllt werden, dass der Besitzer die Trennung nicht mehr gewährleisten kann.
Wirtschaftlich nicht zumutbar ist sie, wenn die Kosten der getrennten Sammlung außer Verhältnis zu einer gemischten Sammlung mit anschließender Vorbehandlung stehen — genannt wird ausdrücklich der Fall einer sehr geringen Menge.
Der Haken: Die Ausnahme greift nicht automatisch. Wer sich darauf beruft, muss sie darlegen — dazu gleich mehr.
Bei Metall greift die wirtschaftliche Ausnahme übrigens selten. Metall hat einen positiven Materialwert; die getrennte Sammlung kostet in aller Regel nichts, sondern bringt etwas ein. Genau deshalb ist Metall die Fraktion, bei der eine Behörde am wenigsten Verständnis zeigt.
Was die Dokumentation konkret enthalten muss
Hier wird es praktisch. § 3 Absatz 3 schreibt drei Arten von Nachweisen vor, und zwar je nach Sachverhalt:
Für die getrennte Sammlung genügen Lagepläne, Lichtbilder oder Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine. Ein datiertes Foto der Containerstellfläche mit beschrifteten Behältern erfüllt diesen Punkt bereits.
Für die Zuführung zur Verwertung verlangt die Verordnung mehr: eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt. Diese Erklärung muss vier Angaben enthalten —
- Name und Anschrift des Übernehmers
- die Masse des Abfalls
- die Verwertungsart
- den beabsichtigten Verbleib des Abfalls
Für das Abweichen von der Trennpflicht braucht es eine Darlegung, warum die Trennung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar war. Eine formlose, aber nachvollziehbare Begründung — etwa ein Foto des Hofs, auf dem zu sehen ist, dass kein zweiter Container Platz hat.
Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, und zwar auf Verlangen elektronisch. Ein Aktenordner im Keller reicht also nicht mehr zwingend; die Unterlagen sollten digital greifbar sein.
Was passiert, wenn nicht getrennt wird
Wer Gemische erzeugt, kommt nicht davon frei — die Pflicht verschiebt sich nur. Nach § 4 müssen solche Gemische einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, die eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent erreicht. Der Erzeuger muss sich bei der ersten Übergabe bestätigen lassen, dass die Anlage diese Anforderungen erfüllt.
Rechnen Sie das einmal durch: Der Weg über die Vorbehandlung kostet Geld. Der Weg über die getrennte Metallfraktion bringt Geld. Die Verordnung belohnt hier ausnahmsweise das, was ohnehin wirtschaftlich sinnvoll ist.
Der Bußgeldrahmen
§ 13 der Gewerbeabfallverordnung erklärt Verstöße zu Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer die genannten Fraktionen nicht richtig sammelt oder befördert oder ein Gemisch nicht ordnungsgemäß der Vorbehandlung zuführt. Der Bußgeldrahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes reicht in diesen Fällen bis zu 100.000 Euro.
In der Praxis wird selten der Höchstsatz verhängt. Aber schon ein kleineres Bußgeld ist ärgerlich für etwas, das sich mit einem Blatt Papier pro Abholung vermeiden lässt.
Die Verordnung ist zuletzt im Juli 2026 geändert worden, und die Anforderungen an die Form der Nachweise werden verbindlicher. Wer seine Dokumentation jetzt ordnet, muss es später nicht unter Zeitdruck tun.
Was ein Betrieb konkret tun sollte
Vier Schritte, die realistisch an einem Vormittag zu schaffen sind:
- Behälter beschriften und fotografieren. Ein datiertes Foto je Stellplatz, abgelegt in einem Ordner auf dem Rechner. Das ist der Nachweis der getrennten Sammlung.
- Für jede Abholung eine Übernehmer-Erklärung verlangen. Mit Name, Anschrift, Masse, Verwertungsart und Verbleib. Wer Ihnen das nicht geben kann oder will, ist der falsche Partner.
- Abweichungen begründen und ablegen. Wenn eine Fraktion bei Ihnen nicht getrennt werden kann, schreiben Sie in drei Sätzen auf, warum. Mit Datum.
- Alles digital ablegen. Ein Ordner je Jahr, Unterordner je Fraktion. Mehr braucht es nicht — nur muss es im Ernstfall in Minuten auffindbar sein.
Warum Metall der einfachste Teil ist
Bei Papier, Kunststoff und Bioabfall zahlen Sie für die Entsorgung und bekommen einen Beleg. Bei Metall ist es umgekehrt: Der Abnehmer wiegt geeicht, zahlt Ihnen den Materialwert aus und stellt Ihnen die Unterlagen aus, die die Verordnung verlangt. Der Wiegeschein deckt die Masse ab, der Entsorgungsnachweis die Verwertungsart und den Verbleib.
Entscheidend ist nur, dass Ihr Partner das auch tatsächlich leisten kann. Ein Sammler ohne Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz, der bar zahlt und ohne Papier wieder wegfährt, hilft Ihnen bei der nächsten Behördenanfrage nicht weiter — auch wenn er im Moment der Abholung der bequemere Weg zu sein scheint.
Wir sind als Sammler nach § 53 KrWG angezeigt, wiegen mit geeichter Waage und stellen auf Wunsch zu jeder Abholung einen Entsorgungsnachweis mit allen Angaben aus, die § 3 Absatz 3 verlangt. Für Betriebe mit regelmäßigem Metallanfall vereinbaren wir feste Abholrhythmen, damit die Dokumentation gar nicht erst zur Sammelaufgabe am Jahresende wird.
Wenn Sie wissen möchten, was in Ihrem Betrieb zusammenkommt und was es wert ist: Schrottpreise und Preisbildung erklären wir separat, und für Gewerbekunden haben wir eine eigene Seite mit Container-Optionen und Konditionen.